Die Instandsetzungsbetriebe unterscheiden sich sehr stark von der eigentlichen Wahrnehmung eines durchschnittlichen Autofahrers.Es gibt markengebundene Betriebe, freie Werkstätten, Reifenservicebetriebe, Fahrzeugaufbereiter, Karosseriebetriebe, Autolackierereien und in sich manchmal noch Hochspezialisiert auf bestimmte Instandsetzungen oder Fahrzeugtypen.
Wenn es jetzt mal zu einem Unfall kommt,sollte eigentlich, alles reibungslos abgewickelt werden. Kurz nach erfolgter Instandsetzung folgt dann der Einwand des gegnerischen Versicherers. Die Stundenverrechnungssätze sind in diesen Augen zu hoch und es wird ein tabellarischer Vergleich mit sog. Partnerwerkstätten der jeweiligen Region gezogen. In der Schadenabwicklung nennen wir das eine Kürzungsposition juristischer Natur. Der Gesetzgeber sieht das Thema natürlich anders und steht auch auf der Seite der Geschädigten. Durchsetzbar ist dieses Thema allerdings nur mit einem Rechtsanwalt welcher auch zur Rechtsberatung zugelassen ist.
Der Stundenverrechnungssatz hat den Hintergrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dieser setzt sich aus einer Vielzahl von Faktoren wie Gemeinkosten, Personalkosten, Bevorratungskosten, Standort, Leistungsspektrum etc. ab. Somit steht dem Unternehmer dahinter natürlich zu, diesen auch für seinen Betrieb selbst zu ermitteln und entsprechend in Rechnung zu stellen. Man kann keine zwei Betriebe nebeneinander Stellen und lediglich an der Dauer der Gewährleistung gleichsetzen. Die Betriebswirtschaftslehre sieht schon immer etwas anderes vor.
Der Geschädigte hat die freie Wahl der Werkstatt. Das darf der freie Betrieb aber auch das Autohaus sein. Ein Verweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt des zahlungspflichtigen Versicherers würde dieser freien Werkstattwahl wiedersprechen und ist auch nicht statthaft.
Sehr oft wird auch auf die sog. DEKRA Erhebung verwiesen welche sich dauerhaft mit der Ermittlung des ortsüblichen und mittleren Stundenverrechnungssatzes beschäftigt. Das ist ein toller Service dient aber lediglich einer Orientierung. Die Natur des Durchschnitts sagt es bereits aus das dies ein Mittelmaß ist. Dieser kann sowohl nach oben wie nach unten festgesetzt werden und dient nicht zur pauschalen Abrechnung eines individuellen Schadenfalles. Ihr findet diese Erhebung unter Stundenverrechnungsätze .
Besonders bei der fiktiven Abrechnung entstehen hier Streitpunkte. Wenn es zum Beispiel um die durchschnittlichen Markenlöhne des Herstellers geht dann seit Ihr bei Fahrzeugen bis drei Jahren fein raus. Hier gibt es kein wenn und aber. Darüber hinaus könnt Ihr aber Eure Markentreue unter Vorlage eines vollständig geführten Serviceheftes nachweisen und habt auch einen Anspruch auf diese Stundensätze. Ein Verweis auf irgendwelche Partnerbetriebe des Versicherers ist auch hier nicht statthaft, wird aber trotzdem unternommen.
Am sichersten fahrt Ihr mit einem Gutachten der Unfalldirekthilfe. Wir dokumentieren unsere Gutachten im Vorfeld so wie es auch vorgesehen ist. Wir dokumentieren auch im Vorfeld Serviceeinträge damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen in der Schadenabwicklung kommt. Des Weiteren raten wir dringend zu eine Gesamtabwicklung durch einen Rechtsanwalt und das bereits im Vorfeld. Dieser sorgt für die Einhaltung der sog. Spielregeln und steuert im Vorfeld gegen unberechtigte Kürzungen juristischer Natur.
Zu unserem Service gehört natürlich auch die Empfehlung eines kompetenten Rechtsanwaltes zur Wahrung Eurer Rechte und Ansprüche. Bei Fremdschuld ist dieser ebenso für Euch kostenlos wie das Gutachten der Unfalldirekthilfe.
Natürlich müssen wir darauf hinweisen das es sich bei den Erklärungen um den durchschnittlichen Abwicklungsfall handelt. Dieser Beitrag gewährt keinen Rechtsanspruch bzw. dient auch nicht der Rechtsberatung sondern spiegelt lediglich allgemeines Fachwissen unserer Sachverständigen wieder. Für eine individuelle Beratung zur Unfallabwicklung sind wir gerne für Euch da.